Die arbeitsmedizinische Vorsorge wird in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 23. Oktober 2013 (BGBl. I, S. 3882) geregelt. Die Änderungsverordnung ist am 31. Oktober 2013 in Kraft getreten.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine individuelle Arbeitsschutzmaßnahme. Sie kann und darf technische und organisatorische Arbeitsschutzmaßnahmen effektiv ergänzen.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge findet im geschützten Raum unter Beachtung des Datenschutzes und der ärztlichen Schweigepflicht statt. Beschäftigte werden zu den Wechselwirkungen zwischen der Arbeit und ihrer Gesundheit informiert und beraten. Die arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst immer ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese (auch Fragebogenanmanese) einschließlich der speziellen Arbeitsanamnese. Hält der Betriebsarzt zur Aufklärung und Beratung Untersuchungen für erforderlich, so bietet er diese an. Untersuchungen dürfen nicht gegen den Willen des betroffenen Beschäftigten durchgeführt werden. Arbeitsmedizinische Vorsorge darf nicht mit Untersuchungen zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen verwechselt werden.
Die arbeitsmedizinischer Vorsorge gliedert sich in:
- Pflichtvorsorge muss vom Arbeitgeber angeboten werden, Termin beim Betriebsarzt muss wahrgenommen werden. Eine Beratung findet immer statt, Untersuchung werden nur mit Zustimmung des Probanden durchgeführt (z.B. Tätigkeit mit Infektionsgefährdung)
- Angebotsvorsorge muss vom Arbeitgeber angeboten werden, Termin beim Betriebsarzt muss nicht wahrgenommen werden; Untersuchung nur mit Zustimmung des Probanden (z.B. Tätigkeit an Bildschirmarbeitsplätzen)
- Wunschvorsorge Arbeitgeber muss den freien Zugang zum Betriebsarzt ohne Angabe eines Anlasses ermöglichen (z.B. Wunschvorsorge wenn Beschäftigte einen Zusammenhang zwischen einer psychischen Störung und ihrer Arbeit vermuten).