Arbeitsschutzausschuss (ASA)

Arbeitsschutzausschuss (ASA) ist Pflicht

Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz müssen Unternehmen über 20 Mitarbeiter einen Arbeitsschutzausschuss (ASA) einberufen und jährlich vier Arbeitsauschusssitzungen durchführen  (§ 11 Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG). Das ist eine gesetzliche Festlegung für den Arbeitgeber. 

Einen Handlungsspieleraum gibt es nach höchst richterlicher Entscheidung nicht (Bundesarbeitsgericht, 15.4.2014, 1 ABR 82/12). 

Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) setzt sich mindestens folgendermaßen zusammen:

  • Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten
  • zwei vom Betriebsrat bestimmten Mitglieder (Personalrat oder Mitarbeitervertretung)
  • Betriebsarzt (muss nicht zu allen 4 ASA anwesend sein)
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Sicherheitsbeauftragten entsprechend § 22 SGB VII

Für bestimmte Themen können weitere Personen in die ASA geladen werden. Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen (ASA-Sitzung).